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OLG Frankfurt, 10.02.2010 - 7 U 42/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entschädigung aus einer bestehenden Feuerversicherung wegen eines Brandschadens im versicherten Gebäude liegt vor bei nicht begründetem Einwand der Unterversicherung; Berufung des Gebäudeversicherers auf Unterversicherung bei Errichtung eines weiteren Gebäudes auf dem ...
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VGB 88 § 1
Die Bestimmung des Begriffs "Gebäude" richtet sich nach der Verkehrsanschauung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VGB 88 § 1; HBO § 43 Abs. 5
Berufung des Gebäudeversicherers auf Unterversicherung bei Errichtung eines weiteren Gebäudes auf dem versicherten Grundstück - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hanau, 05.02.2009 - 4 O 1125/08
- OLG Frankfurt, 10.02.2010 - 7 U 42/09
- BGH - IV ZR 49/10 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Papierfundstellen
- VersR 2011, 261
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.05.1981 - V ZR 102/80
Überbau
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.02.2010 - 7 U 42/09
Für ein einheitliches Gebäude kann es sprechen, dass die Bauteile nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (BGH NJW 1982, 756; ähnlich AG Gemünden VersR 1986, 1236; AG München VersR 1986, 1189). - AG München, 02.06.1986 - 10 C 21552/85
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.02.2010 - 7 U 42/09
Für ein einheitliches Gebäude kann es sprechen, dass die Bauteile nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (BGH NJW 1982, 756; ähnlich AG Gemünden VersR 1986, 1236; AG München VersR 1986, 1189). - AG Gemünden/Main, 04.02.1986 - C 889/85
Gebäudeversicherung; Versicherungsschutz; Garage; Gebäudebestandteil
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.02.2010 - 7 U 42/09
Für ein einheitliches Gebäude kann es sprechen, dass die Bauteile nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (BGH NJW 1982, 756; ähnlich AG Gemünden VersR 1986, 1236; AG München VersR 1986, 1189).
- AG Bremen, 15.03.2017 - 17 C 369/16 Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet, räumlich umfriedet ist und gegen äußere Einwirkungen einen gewissen Schutz bietet (vgl. OLG Frankfurt 10.02.2010 - 7 U 42/09; Prölss/Martin, A § 3 VHB Rn.3).